Rz. 406

Für den Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gem. § 2 k ARB sieht § 4 Abs. 1 b ARB einen besonderen Versicherungsfall vor: Versicherungsfall ist das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat und einen Rat bzw. eine Auskunft erforderlich macht. Das Problem für die Praxis ist, welches Ereignis eine Änderung der Rechtslage zur Folge haben kann (so auch schon § 25 Abs. 2 e S. 5 ARB 75). Es hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zum Familien- und Erbrecht entwickelt, der über den Einzelfall hinausweisende Kriterien kaum zu entnehmen sind.

 

Rz. 407

 

Beispiele für einen Versicherungsfall

Geburt eines Kindes des Versicherungsnehmers in unterhaltsrechtlicher Hinsicht; Getrenntleben des Versicherungsnehmers bezüglich Unterhaltspflicht sowie vorläufiger Regelung der elterlichen Sorge;[366] Tod eines Erblassers des Versicherungsnehmers in erbrechtlicher Hinsicht;[367] Antrag eines Miterben auf Teilungsversteigerung in erbrechtlicher Hinsicht.[368]

 

Rz. 408

Kein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer sich für evtl. bevorstehende Rechtsänderungen vorsorglichen Rechtsrat erteilen lässt ("Wer ist gesetzlicher Erbe, wenn mein Vater stirbt?"; "Wie viel Unterhalt habe ich zu zahlen, wenn ich mich von meiner Ehefrau trenne?") oder wenn er sich rechtsgestaltend (z.B. Abfassung eines Testamentes) beraten lässt.[369]

[366] LG Augsburg VersR 1983, 580 = zfs 1982, 85.
[367] LG Heidelberg zfs 1988, 391 = r+s 1989, 22.
[368] AG Lüdenscheid zfs 1983, 176.
[369] OLG München zfs 1982, 176; AG Frankfurt zfs 1989, 239.

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