Rz. 7

Im Rahmen der auch nach § 115 ZPO gebotenen Abwägung zwischen Interessen des Antragstellers und denen der Allgemeinheit ist die Zumutbarkeit einer Eigenvorsorge vor der Antragstellung bedeutsam.

 

Rz. 8

Selbstständige und Gewerbetreibende müssen für das Risiko der Notwendigkeit gerichtlicher Durchsetzung von Ansprüchen oder der Verteidigung gegen gerichtliche Inanspruchnahme in geschäftlichen Angelegenheiten Vorsorge treffen. Im Prozesskostenhilfeverfahren müssen sie dartun, dass sie zu aktiver Zeit Rücklagen in ausreichender Höhe gebildet hatten und dass und wofür diese Rücklagen später verbraucht worden sind.[5]

 

Rz. 9

Im Einzelfall kann auch Schmerzensgeld als zur Prozessführung einzusetzendes Vermögen angesehen werden.[6]

[5] OLG Celle v. 4.8.2005 – 9 W 81/05 – OLGR 2006, 151 (Rücksichtnahme auf erheblich überschuldete Länderhaushalte).
[6] BGH v. 10.1.2006 – VI ZB 26/05 – BGHReport 2006, 524 = FamRZ 2006, 548 = MDR 2006, 827 = NJW 2006, 1068 = NZV 2006, 271 (nur Ls.) = VersR 2006, 673 (Zahlung wegen Persönlichkeitsverletzung kann im Rahmen der PKH-Prüfung einsetzbares Vermögen sein); BVerwG v. 18.5.1995 – 5 C 22/93 – BVerwGE 98, 256 = DÖV 1995, 869 = DVBl 1995, 1191 = FamRZ 1995, 1348 = MDR 1996, 864 = NJW 1995, 3001 = NVwZ 1996, 67 (nur Ls.). Siehe ergänzend Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 253 BGB Rn 84 ff., Luckey, Rn 1319.

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