1. Gegen den PKH antragsgemäß zubilligenden Beschluss

 

Rz. 58

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann gemäß § 127 Abs. 2 ZPO nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden. § 127 Abs. 3 ZPO regelt, dass gegen die Bewilligung der PKH die sofortige Beschwerde der Staatskasse dann stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Staatskasse kann darüber hinaus die Beschwerde nur darauf stützen, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (sofortige Beschwerde) beträgt hier ausnahmsweise 1 Monat (!), § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO. Sie ist immer wieder gerne Prüfungsthema!

2. Gegen den PKH ganz oder teilweise ablehnenden Beschluss

 

Rz. 59

Gegen die teilweise oder vollständige Ablehnung der Bewilligung von PKH steht dem Antragsteller gem. § 569 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zu. Der Wert der Hauptsache muss den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigen (600,00 EUR), es sei denn, das Gericht hat die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint; dann gilt die Wertgrenze nicht. Die Beschwerdefrist ist hier ebenfalls eine Notfrist von einem Monat (1 Monat), § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses, § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft, § 127 Abs. 3 S. 4 ZPO.

 

Rz. 60

Muster 2: Sofortige Beschwerde gegen einen PKH ablehnenden Beschluss

 

Muster: Sofortige Beschwerde gegen einen PKH ablehnenden Beschluss

 
Briefkopf Rechtsanwälte Bunt u. Knallig GbR München, den 16.7.2019

Amtsgericht München

Pacellistr. 5

80315 München

Beschwerde

Az.: 8 H 2370/19

In Sachen

Klaus Müller

– Antragsteller–

Verfahrensbevollmächtigter: RAe Bunt u. Knallig GbR, sachbearbeitender RA: Otto Bunt, 80997 München

gegen

Franz Schmidt

– Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigter: RA Franz Kurz, Königstr. 44, 80805 München

wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe

legen wir hiermit namens und in Vollmacht des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Az.: 8 H 2370/19 – vom 11. Juni 2019, zugestellt am 25. Juni 2019,

sofortige Beschwerde

ein.

Begründung:

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers gegen den Beklagten hinreichende Erfolgsaussicht (An dieser Stelle wird dann zu den Erfolgsaussichten ausgeführt).

Die begehrte Prozesskostenhilfe ist daher unter Beiordnung unserer Kanzlei zu bewilligen.

Otto Bunt

Rechtsanwalt

Dieser Schriftsatz wurde einfach elektronisch signiert, § 130a Abs. 3 2. Alt. ZPO.

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