Rz. 56

Durch den gerichtlichen Beiordnungsbeschluss allein wird der Rechtsanwalt noch nicht Prozessbevollmächtigter der Partei.

 

Rz. 57

 

Büromäßige Behandlung

Falls zuvor noch keine Vollmacht durch den Mandanten erteilt wurde, muss noch eine entsprechende Vollmacht eingeholt werden.

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