Rz. 152

Sofern der Ratsuchende unmittelbar den Rechtsanwalt aufsucht, trägt der die Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt das Risiko, dass der nachträglich von ihm gem. § 4 Abs. 2 S. 3 BerHG zu stellende Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen abgewiesen wird, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nicht vorgelegen hätten. Es empfiehlt sich daher zumindest in Fällen, in denen keine besondere zeitliche Dringlichkeit für die Rechtsauskunft besteht, entweder den Ratsuchenden zu bitten, zunächst zum örtlichen Amtsgericht zu gehen, um sich dort einen Berechtigungsschein gem. § 6 Abs. 1 BerHG erteilen zu lassen oder diesen Berechtigungsschein selbst einzuholen und im Falle der Erteilung dann erst die Beratungshilfe durchzuführen. Die diesbezügliche Verfahrensweise sollte in jedem Rechtsanwaltsbüro zwischen den Anwälten und ihren Mitarbeitern abgestimmt werden. Sofern das Rechtsanwaltsbüro den Berechtigungsschein selbst einholen sollte, muss es sich alle für die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege vom Ratsuchenden aushändigen lassen. Die Beratungshilfegebühr i.H.v. 15,00 EUR/14,99 EUR, siehe Rdn 143 nach Nr. 2500 VV RVG sollte der Mandant zum Termin mitbringen.

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