Rz. 12

Das PKH-Verfahren ist in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Gemäß §§ 117 Abs. 1, 127 Abs. 1 ZPO ist der PKH-Antrag bei dem für den Rechtsstreit über die Hauptsache zuständigen Prozessgericht zu stellen. Er kann dort schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Das bedeutet, dass es für den Antrag auf PKH keines Anwalts bedarf. Diesen könnte der Mandant auch selbst stellen und zwar auch dann, wenn das Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht durchzuführen wäre. In dem Antrag muss das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dargestellt werden. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass dem Antrag eine Klage im Entwurf beigefügt wird. Ferner muss die Partei eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Achtung: vorgeschriebenes Formblatt zu: Familienverhältnissen, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) abgeben sowie diesbezügliche Belege dem Antrag beifügen. Der Bundesjustizminister hat von der in § 117 Abs. 3 ZPO enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und bundeseinheitliche Formulare für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführt (vgl. nachfolgendes Muster), die man zwingend benutzen muss (§ 117 Abs. 4 ZPO). Durch die in dem Formular enthaltenen auszufüllenden Rubriken wird man zu allen relevanten Punkten geführt.

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