Rz. 119

Von einer mutwilligen Wahrnehmung der Rechte kann nur in Ausnahmefällen gesprochen werden, etwa dann, wenn der Antragsteller eine bereits erteilte rechtsanwaltliche Auskunft von einem anderen Rechtsanwalt überprüfen lassen möchte. Der Begriff der Mutwilligkeit wird konkret in § 1 Abs. 2 BerHG wie folgt definiert:

 

Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

 

Rz. 120

Bei der Frage, ob eine Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig erscheint, ist ein Vergleich zwischen dem bedürftigen Rechtsuchenden und dem verständigen Selbstzahler vorzunehmen. Dabei ist jedoch ein individueller Maßstab zugrunde zu legen. Denn der ggf. sozial schwache und wenig gebildete bedürftige Rechtsuchende soll gegenüber dem Durchschnittsbürger nicht benachteiligt sein.

 

Rz. 121

Mutwilligkeit kann z.B. vorliegen, wenn

keine gebotene Eigeninitiative vom Rechtsuchenden ergriffen wird oder z.B.
wiederholt Anträge in derselben Angelegenheit gestellt werden (Einholung einer dritten Meinung).

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