Rz. 117

Andere zumutbare Hilfsmöglichkeiten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG sind etwa kommunale öffentliche Rechtsauskunftsstellen, wie sie z.B. in Lübeck und Kiel, aber auch in vielen anderen Städten bestehen, weiter die Mietervereine für deren Mitglieder, allgemein Behörden, soweit ihnen kraft Gesetzes Auskunftspflichten obliegen, was insbesondere (aber nicht ausschließlich) auf dem Gebiet des Sozialrechts der Fall ist. So hat ein Gericht einem Antragsteller mit der Begründung Beratungshilfe verwehrt, dass die Beratungshilfe nicht dazu da sei, "dem Antragsteller lästige Behördengänge zu ersparen".

 

Rz. 118

Für Hamburg und Bremen tritt an die Stelle der Beratungshilfe die eingeführte öffentliche Rechtsberatung (ÖRA), vgl. dazu § 12 Abs. 1 BerHG. In Berlin ist ebenfalls eine solche Stelle eingerichtet. Hier kann der Rechtsuchende jedoch entscheiden, ob er die öffentliche Rechtsberatung wahrnehmen möchte oder aber nach dem Beratungshilfegesetz einen Antrag stellt.

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