Rz. 38

Nur in Ausnahmefällen wird eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig sein. Dies wird dann der Fall sein, wenn eine verständige, wirtschaftlich nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in dieser Weise verfolgen würde, etwa wenn ein anderer billigerer Weg eröffnet sein sollte. § 114 Abs. 2 ZPO definiert die Mutwilligkeit wie folgt:

 

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

 

Beispiel

Wenn ein Schuldner den ihm gegenüber bestehenden Anspruch außergerichtlich bereits anerkannt hat und trotzdem nicht zahlt, könnte anstelle eines Klageverfahrens ein kostengünstigeres Mahnverfahren eingeleitet werden.

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