1. Land- und Forstwirtschaft

 

Rz. 5

So bedarf gem. § 2 GrundstücksverkehrsG die rechtsgeschäftliche Veräußerung und der schuldrechtliche Vertrag, die Einräumung und Veräußerung eines Miteigentumsanteils der Genehmigung, sofern bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betroffen sind. Genehmigungspflichtig ist erst die Veräußerung eines ideellen Miteigentumsanteiles. Die Begründung von Wohnungseigentum nach §§ 3 oder 8 WEG selbst ist nicht genehmigungspflichtig.[4]

[4] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3948.

2. Umlegungsverfahren

 

Rz. 6

Im Geltungsbereich eines Umlegungsverfahrens (§§ 45 ff. BauGB) ist die Begründung von Sondereigentum und die anschließende Veräußerung sowie Belastung genehmigungsbedürftig (§ 51 BauGB).[5] Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (§ 51 Abs. 3 BauGB).[6]

[5] Zu den Details vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3854 ff.
[6] Näher Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3865.

3. Sanierungs- und Stadtentwicklungsgebiete

 

Rz. 7

Im Sanierungsgebiet bedarf zwar nicht die Teilung nach dem WEG der Genehmigung gem. § 144 BauGB,[7] wohl aber jede spätere Veräußerung und – dies ist wichtig – auch Belastung des neu begründeten Wohnungseigentums.

[7] VG Köln NVwZ 1985, 516; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3886; anders bei Veränderung der Miteigentumsanteile im Falle des § 3 WEG, Bärmann/Armbrüster, § 2 WEG Rn 17.

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