Rz. 167

Das Nachlassinsolvenzverfahren endet nicht durch Verteilung bzw. durch den Insolvenzplan. Es ist ein Aufhebungsbeschluss notwendig (§ 258 Abs. 1 InsO). Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO, zu unterrichten.

 

Rz. 168

Das Verfahren kann auch vorzeitig durch Beschluss des Insolvenzgerichts beendet werden und zwar

durch Einstellung (§ 215 InsO);
mit Wegfall des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO);
durch Insolvenzverzicht aller Gläubiger (§ 213 InsO);
wegen fehlender Masse (§ 207 InsO);
wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO);
nach Zweckerreichung durch Aufhebungsbeschluss nach Abhaltung des Schlusstermins (§ 200 InsO).
 

Rz. 169

Nach Aufhebung des Nachlassinsolvenzverfahrens kann sich der Erbe gegenüber denjenigen Nachlassgläubigern, für und gegen die der Insolvenzplan Wirkung entfaltet, nicht so ohne Weiteres auf § 1989 BGB berufen, denn die Ansprüche der Nachlassgläubiger gegen den Erben richten sich auch nach dem Inhalt des Insolvenzplans.[78] Denn einem Insolvenzplan werden die Nachlassgläubiger im Regelfall nur dann zustimmen, wenn der Erbe auch bereit ist, sein Eigenvermögen z.T. einzusetzen, um auf der anderen Seite den Nachlass zu seiner freien Verfügung zu erhalten. In der Praxis ist davon auszugehen, dass der Erbe sich gegenüber den am Insolvenzplan beteiligten Gläubigern auf § 1989 BGB berufen kann.

 

Rz. 170

Gegenüber Nachlassgläubigern, die ihre Forderungen im Nachlassinsolvenzverfahren nicht angemeldet haben, findet die Bestimmung des § 254 Abs. 1 S. 3 InsO keine Anwendung.[79] Das bedeutet, dass der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan ihnen gegenüber keine Wirkungen zeitigt. Gegenüber diesen Gläubigern bestimmt sich die Haftung des Erben nicht nach dem Insolvenzplan, sondern nach der entsprechenden Anwendung des § 1973 BGB. Die Nichtanmeldung im Nachlassinsolvenzverfahren wird der Nichtanmeldung im Aufgebotsverfahren gleichgestellt.[80]

 

Rz. 171

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet der dem Erben bereits durch § 1975 BGB und § 784 Abs. 1 ZPO gewährte Schutz des Eigenvermögens. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Erbe die Befriedigung der noch nicht (voll) befriedigten Nachlassgläubiger oder derjenigen, die sich am Nachlassinsolvenzverfahren nicht beteiligt haben, verweigern, soweit der Nachlass durch das Nachlassinsolvenzverfahren erschöpft wird. Der Erbe braucht die Nachlassgläubiger deshalb weder aus seinem Eigenvermögen noch aus denjenigen Nachlassgegenständen zu befriedigen, derentwegen eine Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO stattfinden muss.

 

Rz. 172

Sind alle bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Gläubiger voll befriedigt worden, kommt eine Haftung des Erben nur gegenüber denjenigen Nachlassgläubigern in Betracht, deren Forderungen von der Schlussverteilung nicht betroffen und in das Schlussverzeichnis nicht einzusetzen waren. Das sind meist die Nachlassgläubiger, die ihre Forderungen im Nachlassinsolvenzverfahren nicht angemeldet oder ihre Anmeldung zurückgenommen haben. Diese Nachlassgläubiger kann der Erbe entsprechend § 1973 BGB auf den ihm vom Nachlassinsolvenzverwalter überlassenen Nachlasswert verweisen.[81]

[78] Staudinger/Dobler, § 1989 Rn 14.
[79] Staudinger/Dobler, § 1989 Rn 18.
[80] Staudinger/Dobler, § 1989 Rn 18.
[81] Staudinger/Dobler, § 1989 Rn 10.

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