Rz. 157

Es gibt keine Abweichung zum Regelinsolvenzverfahren. Die Nachlassgläubiger, § 38 InsO, die am Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, § 174 InsO, nicht beim Gericht.[77]

 

Rz. 158

Folgende formale Anforderungen der Anmeldung sind zu beachten:

Schriftform ist vorgesehen, § 174 Abs. 1 S. 1 InsO;
Beweisstücke sollen beigefügt werden, § 174 Abs. 1 S. 2 InsO;
der Rechtsanwalt des Gläubigers hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen;
Grund und Höhe der Forderung sind anzugeben, § 174 Abs. 1 InsO;
die Frist zur Forderungsanmeldung wird im Eröffnungsbeschluss genannt, § 28 Abs. 1 InsO.

Muster 13.2: Anmeldung zur Nachlassinsolvenztabelle beim Nachlassinsolvenzverwalter

 

Muster 13.2: Anmeldung zur Nachlassinsolvenztabelle beim Nachlassinsolvenzverwalter

Herrn Rechtsanwalt

(Nachlassinsolvenzverwalter)

_________________________

Nachlassinsolvenzverfahren in der Nachlasssache der/des _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________

Hier: Anmeldung einer Forderung gegen den Nachlass zur Insolvenztabelle

Sehr geehrter Herr Kollege,

Ich vertrete _________________________. Eine auf mich lautende Vollmacht füge ich bei – Anlage 1 –.

Meine Mandantin hat eine Forderung i.H.v. _________________________ EUR aus dem Kauf.

Beweis: Kopie des Kaufvertrages vom _________________________ – Anlage 2 –

Diese Forderung zzgl. Zinsen und Kosten gemäß der nachfolgenden Forderungsaufstellung melde ich hiermit zur Insolvenztabelle an.

Die Forderung meiner Mandantin errechnet sich nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten wie folgt:

_________________________

Ein Vollstreckungstitel ist nicht vorhanden.

(Unterschrift)

[77] Vgl. im Einzelnen zum insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren Merkle, Rpfleger 2001, 157 ff. m.w.N. zu str. Rechtsfragen.

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