Rz. 55

Das Gericht kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den beweglichen Nachlass untersagen oder einstweilen einstellen, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters kann das Gericht auch Vollstreckungen in den übrigen Nachlass untersagen oder vorläufig einstellen, § 30d Abs. 4 ZVG.

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