Rz. 59

Der Eröffnungsbeschluss kann nur vom Schuldner (= Erbe) mit der sofortigen Beschwerde, § 34 Abs. 2 InsO, die keine aufschiebende Wirkung hat, § 4 InsO i.V.m. § 572 ZPO, angefochten werden. Wenn die Eröffnung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, § 34 Abs. 1 InsO.

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