Rz. 9
Der Richter ist gemäß § 18 RPflG zuständig. Der Rechtspfleger kann nach Eröffnung gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die Befugnisse vom Richter übertragen bekommen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen