Rz. 45

Neben den oben angeführten Voraussetzungen setzt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens voraus, dass die vorhandene Masse wenigstens die Kosten des Verfahrens deckt, § 26 Abs. 1 S. 1 InsO. Zu ihnen zählen:

die Gerichtskosten sowie
die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 InsO).
 

Rz. 46

Insolvenzmasse ist das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, nicht – wie auch vertreten wird – zum Zeitpunkt des Erbfalls. Da zum Nachlass hinzugerechnet wird, was zwischen Erbfall und Verfahrenseröffnung in den Nachlass gelangte, ist der Streit nicht von praktischer Bedeutung. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) werden nicht berücksichtigt.

 

Rz. 47

Reicht die ermittelte Masse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, muss das Gericht den Insolvenzantrag abweisen, es sei denn, es wird ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen, §§ 26 Abs. 1 S. 2, 54 InsO. Der Vorschuss muss das gesamte Verfahren abdecken. Deckt die Masse die Verfahrenskosten nicht und wird auch kein Vorschuss geleistet, weist das Gericht den Antrag mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab. Hiergegen steht dem Antragsteller und auch dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, § 34 Abs. 1 InsO. Die Abweisung mangels Masse verschafft dem Alleinerben und den Miterben die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung aufgrund der Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB; dies ist oftmals das Ziel eines Insolvenzantrags. Damit können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Erben gestoppt werden. Der Einstellungsbeschluss ist Voraussetzung für die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Ohne die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage kommt es jedoch nicht zur finalen Haftungsbegrenzung.

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