Rz. 77

Die Haftungsbeschränkung tritt allerdings nur ein, wenn der Erbe nicht bereits aus anderen Gründen unbeschränkt haftet, wie z.B.:

Fälle der Inventaruntreue, § 2005 BGB;
Versäumung der Inventarfrist, § 1994 BGB;
Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung, § 2006 BGB;

hier aber nur unbeschränkte Haftung gegenüber dem antragstellenden Gläubiger, nicht gegenüber den sonstigen Gläubigern.

 

Rz. 78

§ 2013 BGB besagt nicht, dass das Nachlassinsolvenzverfahren nicht mehr eröffnet werden kann. Das Verfahren kann aber bei unbeschränkbarer Haftung des Erben nicht mehr zu einer Haftungsbeschränkung führen. Das Verfahren entfaltet die Trennungswirkung nur zugunsten der Nachlassgläubiger. Gläubiger des Erben können nicht mehr in Nachlassgegenstände die Zwangsvollstreckung betreiben. Der unbeschränkbar haftende Erbe behält weiter das Recht, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Der Erbe haftet bei der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mit seinem Eigenvermögen, auf das die Nachlassgläubiger zugreifen können. Wird neben dem Nachlassinsolvenzverfahren auch ein Insolvenzverfahren über das Eigenvermögen des Erben eröffnet, können die Nachlassgläubiger ihre Forderungen auch in diesem Verfahren geltend machen und werden dann wie absonderungsberechtigte Gläubiger behandelt, § 331 Abs. 1 InsO.[29]

 

Rz. 79

Die durch die Eröffnung bewirkte Haftungsbeschränkung gilt gegenüber allen Gläubigern. Jeder Gläubiger des Erblassers muss daher prüfen, ob es überhaupt sinnvoll ist, einen Nachlassinsolvenzantrag zu stellen, da ihm dadurch die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Erben genommen wird.

Entsprechend bewirkt die Eröffnung auf Antrag des Erben nicht nur seine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, sondern schützt sein Vermögen vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger des Erben.

[29] Staudinger/Dobler, § 2013 Rn 5.

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