Rz. 133

Schließlich ermöglicht § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Anfechtung einer inkongruenten Deckung, wenn die Rechtshandlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor Insolvenzeröffnung erfolgte und der Gläubiger zudem Kenntnis von der Benachteiligung der anderen Gläubiger hatte.

 

Rz. 134

Diese Vorschrift verzichtet auf die objektive Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit und verlangt dafür aber die Kenntnis des Anfechtungsgegners, dass ihm die Benachteiligung der anderen Gläubiger bekannt war. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss der Insolvenzverwalter dies nachweisen können.[56] Nr. 3 verlangt als einziger der Tatbestände des § 131 Abs. 1 InsO das Vorliegen einer subjektiven Voraussetzung. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher auch ein Sonderfall der Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gem. § 133 InsO.

[56] Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, Rn 261.

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