Rz. 147

Die Beweislast für die Tatsache der frei bestimmten Rechtshandlung durch den Erblasser und dessen Benachteiligungsvorsatz trägt der Insolvenzverwalter. Bestreitet der Gläubiger die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung, muss der Nachlassinsolvenzverwalter die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung beweisen. Hatte der Gläubiger jedoch inkongruente Deckung erhalten, gilt dies als Beweisanzeichen für seine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung.

 

Rz. 148

Bestellte der Erblasser der Bank für einen früher gewährten Kredit eine Sicherheit, so kann diese Sicherheit in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren angefochten werden, wenn der Erblasser bei der Besicherung den Vorsatz hatte, seine sonstigen Gläubiger zu benachteiligen und die Bank dies wusste. Diese Art der Anfechtung ist im Gegensatz zur besonderen Insolvenzanfechtung (§§ 130, 131 InsO) nicht auf Besicherungen beschränkt, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes vor dem Insolvenzantrag vollzogen werden. Theoretisch könnten also sämtliche Besicherungen der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag von dieser Anfechtung erfasst werden. Aus praktischen Gründen ist der zeitliche Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt.

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