aa) Rechtshandlung des Schuldners

 

Rz. 144

Die Rechtshandlung des Schuldners muss frei bestimmt sein. Der Schuldner muss nach freiem Willen entscheiden können, ob er z.B. eine Zahlung erbringt. Mit Urteil vom 10.2.2005 hatte der BGH entschieden, dass ein Schuldner unter dem Druck angedrohter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr frei bestimmt handelt und deswegen keine Rechtshandlung i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO vornimmt.[62] Damit wurde die frühere Rechtsprechung aufgegeben. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es daher im Beispielsfall an der Tatbestandsvoraussetzung "frei bestimmte Rechtshandlung".

[62] BGH NJW 2005, 1121 = ZIP 2005, 494 = NZI 2005, 215.

bb) Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

 

Rz. 145

Die weitere Tatbestandsvoraussetzung des Benachteiligungsvorsatzes ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Schuldner weiß, dass er durch seine Rechtshandlung (z.B. Zahlung) andere Gläubiger benachteiligt. Er muss also erkennen, dass er zahlungsunfähig ist und bleiben wird. Gewährt der Erblasser dem Gläubiger eine kongruente Deckung, also das, was der Gläubiger zu Recht fordern durfte, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes – gegenüber einer inkongruenten Deckung – höhere Anforderungen zu stellen. Bei einer kongruenten Deckung wird eine Benachteiligungsabsicht nur in den seltensten Fällen vorliegen und zudem nur schwer zu beweisen sein, da gerade der Verfügende (Erblasser) verstorben ist.

cc) Kenntnis des Anfechtungsgegners

 

Rz. 146

Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte und wusste, dass die Rechtshandlung andere Gläubiger benachteiligt. Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, wird vermutet, dass er die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst und den Benachteiligungsvorsatz kannte.

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