Rz. 2

Mit dem Erbfall vermischt sich das Vermögen des Erblassers mit dem Vermögen des Erben nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist handelt es sich noch um getrenntes Vermögen, es besteht noch keine Eigenhaftung des vorläufigen Erben. Es können noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Erbenvermögen vorgenommen werden. Nach dem Ablauf der Ausschlagungsfrist können Nachlassgläubiger mit Titeln, nach Umschreibung in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken.

 

Rz. 3

Jeder Erbe haftet unbeschränkt, jedoch beschränkbar (§§ 1967, 2058, 1975 BGB). Bei der Beschränkung der Haftung werden Nachlass und Eigenvermögen wieder zwei getrennte Vermögensmassen (§§ 1967, 1977 BGB). Zur Nachlassseparation führt sowohl die Nachlassverwaltung als auch die Nachlassinsolvenz. Während die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) immer die volle Befriedigung der Gläubiger zum Ziel hat, da noch keine Überschuldung, sondern allenfalls Zahlungsfähigkeit vorliegt, ist das Ziel der Nachlassinsolvenz die verhältnismäßige Befriedigung der Gläubiger. Die Nachlassgläubiger können dann nur noch auf den Nachlass zugreifen, § 325 InsO. Nachlassgläubiger, denen gegenüber der Erbe bereits unbeschränkt haftet, können weiter das Eigenvermögen des Erben in Anspruch nehmen, die Gläubiger des Erben jedoch können nicht das Nachlassvermögen in Anspruch nehmen.

 

Rz. 4

Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Fall des Nachlassinsolvenzverfahrens völlig entzogen. Die Verwaltung steht ausschließlich dem Nachlassinsolvenzverwalter zu. Die Nachlassgläubiger können Befriedigung nur aus dem Nachlass suchen. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, können die Nachlassgläubiger ihre Ansprüche grundsätzlich nur gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die zugunsten von Nachlassgläubigern in das Eigenvermögen des Erben erfolgt sind, sind auf Antrag des Erben, der die Möglichkeiten, seine Haftung zu beschränken, noch nicht verloren hat, aufzuheben (§ 784 Abs. 1 ZPO). Im eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren schützen die Bestimmungen der §§ 89, 321 InsO den Nachlass.[1]

 

Rz. 5

Das Nachlassinsolvenzverfahren beendet eine bestehende Nachlassverwaltung (§ 1988 Abs. 1 BGB) sowie ein laufendes Aufgebotsverfahren (§ 993 Abs. 2 ZPO). Das Amt des Nachlassverwalters endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

[1] Staudinger/Dobler, § 1975 Rn 6.

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