Rz. 73

Für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung gilt, wenn Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden: Die durch besondere gerichtliche Anordnung verfügte Untersagung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO stellt ein Vollstreckungshindernis dar, aber es bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht auf Grundstücke. Deshalb ist während dieses Interimsstadiums ihre Eintragung möglich. Allerdings gewinnt nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die "Rückschlagsperre" des § 88 InsO Bedeutung: Die Eintragung der Zwangshypothek wird unwirksam.

 

Rz. 74

Wird nach dem Erbfall eine Vormerkung auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung erlangt und danach das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist gem. § 321 InsO der Nachlassinsolvenzverwalter berechtigt, die Löschung der Vormerkung zu verlangen.

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