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Weder der Nachlasspfleger noch der Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker sind jedoch gegenüber dem Erben verpflichtet, bei erkennbarer Überschuldung des Nachlasses von ihrem Antragsrecht Gebrauch zu machen, andernfalls machen sie sich diesem gegenüber schadensersatzpflichtig § 826 BGB.

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