Rz. 2

1. Ermittlung des monatlichen Zeitaufwandes für die Eheleute anhand Tabelle 1 (siehe § 4 Rdn 11) im 2-Personenhaushalt (bis 65 Jahre)

Auf die Ehefrau entfielen 86,65 Std. Haushaltsführung/Monat.

Auf den Ehemann entfielen 64,35 Std. Haushaltsführung/Monat.

 

Rz. 3

2. Ermittlung des monatlichen Zeitbedarfs im reduzierten 2-Personenhaushalt anhand der Tabelle 2 (siehe § 5 Rdn 10) im reduzierten Haushalt

Der monatliche Zeitbedarf im reduzierten 2-Personenhaushalt bei Paaren unter 65 Jahren beträgt 142,37 Std./Monat.

 

Rz. 4

3. Mithilfepflicht des Witwers absetzen

Die Mithilfepflicht des Witwers im reduzierten 2-Personenhaushalt entspricht vollumfänglich dem Zeiteinsatz, den er während der Ehe mit seiner Ehefrau im gemeinsamen 2-Personenhaushalt geleistet hat. Dieser Anteil ergibt sich aus Tabelle 1, er beträgt 64,35 Std./Monat (Tabelle 1, siehe § 4 Rdn 11).

 
Zeitbedarf im reduzierten 2-Personenhausalt 142,37 Std./Monat
abzüglich Mithilfepflicht des Ehemannes – 64,35 Std./Monat
Haushaltsführungsschaden 78,02 Std./Monat
 

Rz. 5

4. Berechnung der ausgefallenen Haushaltsführungstätigkeit der Getöteten gem. TVöD und Ersatz der Kosten für die Haushaltshilfe

Von den ersatzfähigen 78,02 Std./Monat sind die tatsächlich von der Haushaltshilfe geleisteten Stunden abzusetzen.

 
Haushaltsführungsschaden 78,02 Std./Monat
abzüglich Haushaltshilfe – 43,3 Std./Monat
(für normative Abrechnung) = 34,72 Std./Monat

Im kinderlosen Haushalt mit einem Haushaltsnettoeinkommen vor dem Schadensereignis von über 3.200,00 EUR findet mindestens die Vergütungsgruppe 5 des TVöD Anwendung (Tabelle 7, siehe § 10 Rdn 2 und 3). Der Nettostundenverrechnungssatz beträgt 10,48 EUR.

Damit hat der Witwer Anspruch auf normative Regulierung von 34,72 Std./Monat à 10,48 EUR = 363,86 EUR/Monat sowie Anspruch auf Erstattung der monatlichen Kosten in Höhe von 433,00 EUR für die Ersatzkraft, mithin auf insgesamt 796,86 EUR/Monat.

 

Anmerkung

Ein Abzug wegen der weggefallenen Barunterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber seiner getöteten Ehefrau entfällt. Dieser Abzug erfolgt bei der Berechnung des Barunterhaltsschadensersatzes des Witwers, da beide Partner am Schadenstag erwerbstätig waren.

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