Rz. 19

Eine Mediationsklausel in Verträgen oder Testamenten beseitigt faktische Barrieren und ebnet den Weg zur einvernehmlichen Konfliktlösung, denn keiner der Beteiligten muss sich die "Blöße" geben, den ersten Schritt zu einer gütlichen Beilegung getan zu haben.[11]

 

Rz. 20

Gerade letztwillige Verfügungen bergen Konfliktpotenzial, z.B. durch Wertveränderungen bei zugewiesenen Gegenständen, durch Auslegungsbedarf bezüglich der Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen, durch Übergehen von Pflichtteilsberechtigten, durch Unklarheiten bezüglich der Pflichten und Bindungen aufgrund von Vor- und Nacherbschaft oder wegen Fragen zu Beschränkungen infolge von Testamentsvollstreckung. Hier kann eine Mediationsklausel in der letztwilligen Verfügung oft eine Eskalation der Situation durch Fehlvorstellungen von der tatsächlichen und rechtlichen Situation und Sichtweise des jeweils anderen verhindern.

 

Rz. 21

Von einer Mediationsklausel können Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker erfasst werden. Pflichtteilsberechtigte werden grundsätzlich nicht von einer Mediationsklausel erfasst.[12]

Eine Mediationsklausel in einer letztwilligen Verfügung könnte beispielsweise wie folgt formuliert werden:

Muster 13: Mediationsklausel

 

Muster 13: Mediationsklausel

 

Zur Beilegung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Testament/Erbvertrag sollen die Streitparteien ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Marienforster Str. 52, 53177 Bonn, durchführen. Diese Klausel verpflichtet die Parteien aber nicht, an einem solchen Mediationsverfahren teilzunehmen. Die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt zulässig.[13]

[11] Dendorfer/Krebs, MittBayNot 2008, 85, 90; Töben, RNotZ 2013, 321, 323.
[12] Töben, RNotZ 2013, 321, 334.
[13] Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Risse, § 69 Rn 32.

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