Rz. 15

§ 2 Abs. 1 MediationsG besagt, dass die Beteiligten den Mediator auswählen. Um späteren Streit um die Person des Mediators zu vermeiden, können die Beteiligten z.B. bereits in dem Gesellschaftsvertrag eine konkrete Person als Mediator benennen. Da Konflikte häufig jedoch erst nach Ablauf erheblicher Zeiträume auftreten, muss durch ergänzende Regelungen gewährleistet sein, dass ersatzweise eine andere Person als Mediator benannt wird.[7]

 

Rz. 16

Eine Alternative zur Auswahl des Mediators durch die Beteiligten ist die Benennung einer Institution, die den Mediator bestimmt.[8] Die "Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V." (DIS) oder das "Europäische Institut für Conflictmanagement e.V." (EUCON) bieten die Auswahl des Mediators als kostenpflichtige Leistung an. Denkbar ist auch eine Benennung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer oder den Präsidenten des zuständigen Landgerichts, wenn vorher abgeklärt wird, ob diese Stellen jeweils bereit sind die Auswahl vorzunehmen.[9]

 

Rz. 17

Grundsätzlich geeignete Mediatoren findet man beispielsweise über die Internetseiten der Rechtsanwaltskammern. Rechtsanwälte dürfen sich nur dann als Mediator bezeichnen, wenn durch geeignete Ausbildung nachgewiesen werden kann, dass die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht werden. Die IHK bietet eine Ausbildung zum "Wirtschaftsmediator" an.

 

Rz. 18

Insbesondere Notare sind aufgrund ihrer rechtlichen Qualifikation, der Befugnis zur Schaffung einer vollstreckbaren Urkunde und ihrer amtsbedingt neutralen Stellung in besonderer Weise für eine Tätigkeit als Mediator geeignet.[10]

[7] Töben, RNotZ 2013, 321, 325.
[8] Risse, SchiedsVZ 2012, 244, 247.
[9] Töben, RNotZ 2013, 321, 325.
[10] Töben, RNotZ 2013, 321, 343; Meyer/Schmitz-Vornmoor, DNotZ 2012, 895,

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