Rz. 2

Wenn der Erbfall eingetreten ist, können z.B. die Mitglieder einer Erbengemeinschaft ein individuell auf sie zugeschnittenes Konzept erarbeiten, in dem alle Interessen möglichst Berücksichtigung finden. Würde die Erbengemeinschaft sonst streitig vor den Gerichten im Wege einer sog. Erbteilungsklage auseinandergesetzt, müssten zunächst alle nicht teilbaren Nachlassgegenstände, also z.B. Immobilien, Unternehmen, Kunstgegenstände, verwertet werden, um einen "teilungsreifen" Nachlass zu erhalten. Wenn keine Einigung unter den Miterben über die Art und Weise der Verwertung erzielt wird, müssten die Nachlassgegenstände versteigert werden. Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen führt dieses vom Gesetz vorgesehene Verfahren meist zur "Zerschlagung" des Familienvermögens.

 

Rz. 3

Im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung kann mit Unterstützung eines Mediators und unter Einbeziehung aller Erben sowie Vermächtnisnehmer ein von allen getragenes Konzept erarbeitet werden. Dadurch werden den Erben langwierige Erbstreitigkeiten in der Zukunft erspart. Auch bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge kann Mediation zur Vermeidung oder Lösung von Konflikten unter den Familienmitgliedern oder Mitgesellschaftern eingesetzt werden. Auch Konflikte zwischen Gesellschaftern oder innerhalb von Unternehmerfamilien können durch Mediation in der Regel vermieden oder aber doch für alle Beteiligten zufriedenstellend und wirtschaftlich sinnvoll gelöst werden.

 

Rz. 4

Wird erst einmal der Weg über die staatlichen Gerichte gesucht, kann dies nicht nur den Zusammenhalt in der Familie, sondern auch den Nachlass selbst gefährden. Befindet sich beispielsweise ein Unternehmen im Nachlass, kann die Auseinandersetzung der neuen Eigentümer die Unternehmensleitung blockieren und so die Erwerbsgrundlage für die Familie gefährden.[2] Dies gilt es zu vermeiden. Vorteilhaft ist das Mediationsverfahren daher insbesondere für emotionsgeladene Konflikte in der Familie oder im Gesellschafterkreis, also insbesondere bei Familienunternehmen mit mehreren Gesellschaftern. Ebenso geboten ist es bei Auseinandersetzungen, die nicht öffentlich werden sollen.

 

Rz. 5

Der im Erb- und Gesellschaftsrecht spezialisierte Mediator kann aber auch hilfreich sein, wenn zwar noch keine gravierenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben, Gesellschaftern oder Familienmitgliedern bestehen, aber gemeinsam Fragen aufgeworfen werden und erste Unsicherheiten entstehen. Im Rahmen der Mediation ist es den Beteiligten möglich, gemeinsam einen Mediator mit der Wahrnehmung der anstehenden Aufgaben zu betrauen.

[2] Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Risse, § 69 Rn 13.

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