Rz. 153

Es ist darauf zu achten, dass die bereits genannten Auswerteanforderungen tatsächlich eingehalten wurden (siehe Rdn 150).

Dabei ist zu beachten, dass Laserlicht Fahrzeugscheiben durchdringen kann. So ist ein Augenmerk darauf zu richten, dass sich kein anderes Fahrzeug derselben Verkehrsrichtung im Messfeldrahmen befindet, das nur durch die Fahrzeugscheiben eines Fahrzeugs verdeckt wird.

Das Personal sollte entsprechend geschult sein.

Auch der Auswerterechner (Demodulator) muss gültig geeicht sein.

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