Rz. 200
Nachdem das Gerät zwischenzeitlich vom Markt genommen wurde, sind die nachfolgenden Ausführungen an sich Rechtsgeschichte.
Rz. 201
Das Messverfahren war – wie mehrere Oberlandesgerichte zuletzt festgestellt hatten[40] – kein standardisiertes Messverfahren im Sinne des BGH. Das Resümee der Rechtsprechung war, dass es eben kein "partiell-standardisiertes" Messverfahren gibt – also eines, das unter bestimmten Bedingungen als standardisiert und unter anderen Bedingungen als nicht standardisiert anzusehen ist.[41] Diese Quintessenz des Falles LEIVTEC 3 sowie die Odyssee bis zur Ausmusterung der Messgeräte[42] kann immerhin für zukünftige Fehlerquellen in anderen Verfahren übernommen werden.
Rz. 202
Praxistipp
In gleichgelagerten Fällen wäre hinsichtlich der im Urteil des AG Jülich näher bezeichneten, unzureichenden Prüfung auf Magnetfeldresistenz jedenfalls ein konkreter Beweisantrag zu stellen.
Gleichzeitig ist hinsichtlich der erforderlichen Konnexität von Beweisantrag und konkreter Messung wohl ein Befundprüfungsverfahren gem. § 39 MessEG anzudenken.
Für das Befundprüfungsverfahren ist noch nicht geklärt, ob die Behörde die Erstattung von Mietkosten für ein Ersatzgerät während des Ausfallzeitraumes fordern kann. Im Zweifel hat vorab ein gerichtlicher Hinweis zu ergehen.[43] Ohne die Deckung durch einen Rechtsschutzversicherer ist das Kostenrisiko vorab mit dem Betroffenen zu besprechen.
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