a) Messaufbau (Messbeamter)

 

Rz. 89

Ist der Gleichlauf bzw. die korrekte Übereinstimmung zwischen Visier- und Laserabtastlinie nicht gegeben, so kann der Messbeamte insbesondere im dichten Verkehrsgeschehen verhängnisvolle (ihm allerdings nicht ersichtliche) Fehler begehen. Dann können nämlich Visierpunkt und Laserabstrahlrichtung differieren, mit der Konsequenz, dass z.B. ein Kfz auf der Nebenspur statt jenem, das wirklich angepeilt wurde, gemessen wird. Ansonsten gelten die gleichen Kriterien wie bei den vorgenannten LHMs (vgl. Rdn 8).

b) Auswertung (Behörde)

 

Rz. 90

Der Bedienstete auf der Behörde muss die Unterlagen, die ihm vom Messbeamten zur Verfügung gestellt werden, auf Plausibilität und Vollständigkeit hin überprüfen. Sind die schon weiter oben (Rdn 59) genannten Mindestkriterien tatsächlich nicht gegeben, so sollte eine komplette Blockmessung aussortiert werden.

c) Technische Fehler (Gerät)

 

Rz. 91

Wiederum ist zu nennen, dass aufgrund der Gerätekonzeption sichergestellt sein muss, dass das, was der Messbeamte über den roten Leuchtpunkt sieht, auch tatsächlich mit der Laserabstrahlrichtung korreliert.

Fällt also ein Gerät auf den Boden, so sollte der Messbeamte von sich aus eine sofortige Überprüfung eben dieses Gleichlaufes beim Hersteller oder beim Eichamt anordnen.

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