Rz. 6

Der Gesamtschuldnerausgleich richtet sich nach § 426 BGB. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht als selbstständiger Anspruch bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses i.S.d. § 199 BGB.[24] Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der geschädigte Besteller seine Ansprüche, ggfs. im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage, durchsetzen kann. Im Falle von Planungsfehlern ist dies der Zeitpunkt der Realisierung der fehlerhaften Planung im Bauwerk. Hat ein Gesamtschuldner an den Besteller gezahlt, steht ihm neben dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB auch der Anspruch nach § 426 Abs. 2 BG aus übergegangenem Recht zu. Der Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB verjährt kenntnisabhängig[25] in drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Ausgleichsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.[26] Zur Kenntnis gehören kumulativ die Umstände, (i.) die den Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, (ii.) die den Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsberechtigten begründen, (iii.) die das Gesamtschuldverhältnis begründen und (iv.) die im Innenverhältnis die Ausgleichspflicht begründen. Die Verjährungsfrist des Anspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB richtet sich nach der Frist, die für den übergegangenen Anspruch gilt. Sie beträgt im Regelfall fünf Jahren gem. § 634a BGB. Wird Ausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB verlangt, gehen mit der Forderung auch die akzessorischen Sicherungsrechte gem. § 401 BGB über, sodass der zahlende Gesamtschuldner z.B. gegen den Bürgen des Hauptschuldners vorgehen kann, wenn dieser insolvent ist.

 

Rz. 7

Grundsätzlich und solange ein anderer Verteilungsmaßstab fehlt, sind die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Als anderer Verteilungsmaßstab kommt regelmäßig das Maß des Verantwortungsbeitrags des jeweiligen Gesamtschuldners zur Anwendung, d.h. die Höhe der Quote richtet sich nach dem Umfang seiner Pflichtverletzung. Ergebnis dieser Verteilung kann sein, dass die Gesamtschuldner Anteile in gleicher oder unterschiedlicher Höhe tragen müssen oder ein Gesamtschuldner den ganzen Schaden tragen muss und die anderen Gesamtschuldner frei werden. Für die Verteilung gelten folgende allgemeine Grundsätze: Der direkte Verursacher eines Mangels oder Schadens haftet in stärkerem Maße als der nur indirekte Verursacher.[27] Der an der Bauausführung Beteiligte haftet stärker als derjenige, der lediglich seine Pflicht zur Bauüberwachung oder zur Anmeldung von Bedenken verletzt hat.[28] Der Verursacher eines Mangels, der die Fehlerhaftigkeit seiner Leistung erkennt, haftet grundsätzlich allein, da er vorsätzlich handelt.[29] Entscheidend sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls.[30] Diese Grundsätze führen dazu, dass z.B. der Architekt, der durch eine fehlerhafte Planung die eigentliche Ursache für einen Mangel oder Schaden gesetzt hat, gegenüber dem Bauunternehmer, der lediglich seine Pflicht zur Anmeldung von Bedenken gegen diese Planung verletzt hat, in vollem Umfang oder zumindest überwiegend ausgleichspflichtig ist. Umgekehrt führen die Grundsätze dazu, dass der Unternehmer, der durch fehlerhafte Ausführung seines Gewerkes die eigentliche Ursache für den Mangel oder Schaden gesetzt hat, gegenüber dem bauleitenden Architekten, der lediglich seine Pflicht zur Überwachung der Bauausführung des Unternehmers verletzt hat, in vollem Umfang oder zumindest überwiegend ausgleichspflichtig ist.

 

Rz. 8

Sind mehr als zwei Gesamtschuldner beteiligt, kann ein ausgleichsberechtigter Gesamtschuldner die anderen Gesamtschuldner nur in Höhe ihres jeweiligen Anteils an der Mitverantwortung in Anspruch nehmen. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Ausgleichspflichtigen besteht gegenüber dem Ausgleichsberechtigten nicht.

 

Rz. 9

Häufig liegen zwischen dem Besteller und einzelnen Baubeteiligten vertragliche Vereinbarungen über Haftungserleichterungen oder -ausschlüsse vor. Hier stellt sich die Frage, inwieweit sich solche Haftungsunterschiede auf den Gesamtschuldnerausgleich auswirken. Grundsätzlich gilt, dass sich haftungsbegünstigende Vereinbarungen mit einem Gesamtschuldner nicht zu Lasten des nicht begünstigten Gesamtschuldners auswirken dürfen, sondern nur zwischen den Vertragsbeteiligten gelten dürfen.[31] Nach der Rechtsprechung des BGH[32] haftet der vom Besteller in Anspruch genommene und von einer Haftungserleichterung nicht begünstigte Gesamtschuldner dem Besteller gegenüber in vollem Umfang. Der Ausgleich verlangende Gesamtschuldner sei jedoch berechtigt, gegenüber dem begünstigten Gesamtschuldner den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB uneingeschränkt geltend zu machen. Dies gilt nach der Auffassung des BGH nicht nur bei im Voraus getroffenen Haftungsabreden, sondern grundsätzlich auch für einen Vergleich, einen Erlass oder den Verjährungseintritt bei einem Gesamtschuldner.[33] In der Literatur wi...

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