Rz. 17

Ein vom Gläubiger im Klageweg in Anspruch genommener Gesamtschuldner hat wegen der ihm auferlegten Prozesskosten keinen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Gesamtschuldner gemeinsam verurteilt werden und die Kosten des Rechtsstreits gem. § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner tragen. Eine Erstattung kann jedoch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Frage kommen, wenn z.B. ein Gesamtschuldner den anderen durch mutwillige Verweigerung der Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers dazu zwingt, einen aussichtslosen Prozess zu führen.[40]

[40] BGH v. 26.6.2003 – VII ZR 126/02 – BauR 2003, 1379; BGH v. 18.12.1973 – VI ZR 158/72 – NJW 1974, 693; Kniffka, BauR 2005, 274 ff.

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