Rz. 11

Kommen über den Kreis der Beklagten hinaus weitere Baubeteiligte als Verursacher eines streitgegenständlichen Mangels oder Schadens in Frage, ist von den Beklagten eine Streitverkündung in Erwägung zu ziehen.[35] Hierdurch kann eine Bindung der weiteren Baubeteiligten an die Ergebnisse des Prozesses (§§ 74, 68 ZPO) und eine Hemmung der Verjährung der Ausgleichsansprüche (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) erreicht werden.

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