Rz. 3

Zunächst erhält der Verteidiger eine Grundgebühr (VV 4100 bzw. 5100), die den Arbeitsaufwand honorieren soll, der mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen.

Mit der Grundgebühr wird lediglich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten. Darüberhinausgehende Tätigkeiten werden von der Grundgebühr nicht erfasst, sondern lösen die Verfahrensgebühr aus (LG Aurich AGS 2011, 593).

Die Grundgebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr und unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung in die Sache erfolgt. Sie fällt parallel und zeitgleich mit der Verfahrensgebühr an. Sie kann aber insgesamt nur ein einziges Mal entstehen.

Auch die Grundgebühr bemisst sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles und ist alleine nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen.

Es darf weder eine instanzielle Abstufung (z.B. "vorbereitendes Verfahren wie Verfahren vor Verwaltungsbehörde ist im Vergleich zur Rechtsmittelinstanz regelmäßig weniger aufwendig und damit unterdurchschnittlich") vorgenommen werden, noch eine Abstufung nach Ordnung des Gerichts oder der Höhe der Geldbuße."

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