Rz. 35

Die Anmerkung Abs. 1 S. 2 Nr. 4 zu VV 4141 stellt das klar, was früher bereits Gerichte (AG Köln DV 2008, 29; AG Darmstadt AGS 2008, 344) entschieden hatten, nämlich dass, wenn der Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird und das Gericht deshalb antragsgemäß ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet, eine zusätzliche Gebühr anfällt.

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