Rz. 31
▪ | Durch Betreuer mit dem Anfangsbericht gem. § 1863 BGB n.F. zu erstellen (Abs. 1) |
▪ | Nur bei Aufgabenkreis Vermögenssorge (Abs. 1) |
▪ | Zu aktualisieren, Neuerstellung durch neuen Betreuer (Abs. 1) |
▪ | Umfasst Vermögensbestand sowie Einnahmen und Ausgaben (Abs. 1) |
▪ | Belege sind vorzulegen (Abs. 2) |
▪ | Hinzuziehung dritter Person durch Betreuer möglich (Abs. 3) |
▪ | Hinzuziehung kann auch durch Betreuungsgericht angeordnet werden (Abs. 4) |
▪ | Aufnahme durch Betreuungsbehörde oder Notar kann angeordnet werden (Abs. 5) |
▪ | Verzeichnis wird Betreutem zur Kenntnis gegeben (Abs. 6) |
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