Rz. 31

Durch Betreuer mit dem Anfangsbericht gem. § 1863 BGB n.F. zu erstellen (Abs. 1)
Nur bei Aufgabenkreis Vermögenssorge (Abs. 1)
Zu aktualisieren, Neuerstellung durch neuen Betreuer (Abs. 1)
Umfasst Vermögensbestand sowie Einnahmen und Ausgaben (Abs. 1)
Belege sind vorzulegen (Abs. 2)
Hinzuziehung dritter Person durch Betreuer möglich (Abs. 3)
Hinzuziehung kann auch durch Betreuungsgericht angeordnet werden (Abs. 4)
Aufnahme durch Betreuungsbehörde oder Notar kann angeordnet werden (Abs. 5)
Verzeichnis wird Betreutem zur Kenntnis gegeben (Abs. 6)

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