Rz. 14

Muster 13.13: Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach §§ 140 Abs. 2 Nr. 3, 137 Abs. 3, 151 FamFG

 

Muster 13.13: Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach §§ 140 Abs. 2 Nr. 3, 137 Abs. 3, 151 FamFG

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Az.: _________________________

In der Familiensache

_________________________ ./. _________________________

 
Rechtsanwalt: _________________________ Rechtsanwalt: _________________________

wird namens der Antragstellerin beantragt,

über den Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge/der Regelung der Umgangskontakte/zur Herausgabe des Kindes vorab unter Abtrennung von der Scheidungssache zu entscheiden.

Gründe:

Die Antragstellerin erstrebt die Abtrennung der Folgesache _________________________ aus dem Verbund. Maßgeblich für das Begehren ist hierbei die Tatsache, dass sich das Scheidungsverfahren durch die zusätzlichen Ermittlungen im Verbundverfahren _________________________ unvorhersehbar und zeitlich außergewöhnlich verzögert.

Die Abtrennung der Folgesache _________________________ ist aus Gründen des Kindeswohls sachgerecht.

Es stehen dringende medizinische Behandlungen des Kindes _________________________ bevor, zu denen der Antragsgegner bislang seine Zustimmung nicht erteilt hat bzw. dieser bedingt durch seinen Auslandsaufenthalt auch nicht kurzfristig erreichbar ist.

Der Antragsgegner hat trotz wiederholter Aufforderungen bislang keine Umgangskontakte zwischen den Kindern und der Antragstellerin zugelassen. Insbesondere hinsichtlich des jüngeren Kindes droht daher eine Entfremdung, wenn kurzfristig keine Kontakte wahrgenommen werden können.

Alt.:

Die Antragstellerin erstrebt die Abtrennung der Folgesache _________________________ aus dem Verbund, nachdem diese Folgesache bereits durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________ ausgesetzt wurde.

Mit einer schnellen Regelung der Kindschaftssache kann daher nicht gerechnet werden. Zudem besitzt die Kindschaftssache zu der Scheidung keine inhaltlich so enge Beziehung, als dass die gemeinsame Entscheidung angezeigt wäre. Durch den bisherigen Verfahrensablauf hat sich gezeigt, dass beide Verfahren noch wesentlich lockerer miteinander verbunden sind, als bislang von den Verfahrensbeteiligten angenommen. Die Umgangskontakte für die bevorstehenden Ferien wurden ohnehin bereits durch einstweilige Anordnung ­geregelt.

Rechtsanwalt

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