Rz. 124

Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens sind Ersparnisse des Verletzten bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung anzurechnen.[247] Eine freiwillige Weiter- bzw. Höherversicherung ist in der Arbeitslosenversicherung nicht möglich.[248] Einen eventuellen Leistungsverkürzungsschaden in der Arbeitslosenversicherung kann der Geschädigte erst erstattet verlangen, wenn sich dieser bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit konkret berechnen lässt.[249] Zwar führt die Unterlassung der Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Regel keinen Schaden für den Verletzten herbei; andererseits ist die Möglichkeit einer Schadensentstehung deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld (§§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 142 SGB III) von der Dauer einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung abhängt. Solange nicht feststeht, ob sich ein derartiger Schaden entwickelt, rechtfertigt es sich, den Schädiger auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch zu nehmen. Für die Zeiten, in denen der Verletzte Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhält, regelt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge durch den Leistungsbezieher bzw. den Leistungsträger nach §§ 341 ff. SGB III. Die Beiträge gehören zu dem vom Schädiger auszugleichenden Schaden, es sei denn, der Verletzte war im Unfallzeitpunkt bereits arbeitslos.[250]

[247] BGH, Urt. v. 29.9.1987 – VI ZR 293/86, VersR 1988, 183, 184.
[248] BGHZ 87, 181, 187; BSGE 25, 150, 152.
[249] BGH, Urt. v. 31.1.1967 – VI ZR 87/65, VersR 1967, 380, 381; Urt. v. 8.4.1986 – VI ZR 92/85, VersR 1986, 914, 915.

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