Rz. 187

Im Hinblick auf die erforderliche Aktivlegitimation des Kindes bei der Regulierung mit dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer und bei einer Klage gegen diese, aber auch im Hinblick auf dem Kind eventuell zustehende sichere Drittleistungen, ist zu prüfen, ob der entstandene Schaden (teilweise) durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt wird. Zahlreiche Unfälle von Kindern, Jugendlichen, Auszubildenden und Studenten fallen – ohne dass dies immer erkannt wird – unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, z.B. Kindergartenunfälle und Schulunfälle, wozu auch etwa Verkehrsunfälle auf dem Weg zu einer schulischen Veranstaltung gehören können (vgl. § 2 ff, § 8 SGB VII; dazu § 2 Rdn 251). Bei dauerhafter Beeinträchtigung erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Rentenleistungen (§§ 56 ff. SGB VII), die mit steigendem Lebensalter deutlich angehoben werden (vgl. §§ 85, 86, 90, 91 SGB VII).[396] Bereits Kindern unter sechs Jahren wird ein Arbeitsverdienst zugeordnet (§ 86 SGB VII). Der Unfallversicherungsschutz entsteht automatisch, ohne dass eine Antragstellung des Geschädigten erforderlich ist. Die Rentenleistungen sind kongruent zum Verdienstausfallschaden, so dass Schadensersatzansprüche des geschädigten Kindes oder Jugendlichen im Unfallzeitpunkt auf den zuständigen Träger der Unfallversicherung übergehen (§ 116 Abs. 1 SGB VII).

[396] Dazu Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn 855 ff.

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