Rz. 82

Der Verletzte darf, insbesondere bei einer schwierigen Arbeitsmarktlage, nicht vorschnell den alten Arbeitsplatz aufgeben, auch wenn er unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Größere Unternehmen sind in der Regel in der Lage und auch verpflichtet, den Geschädigten auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz umzusetzen.[172] Evtl. genießt er als Behinderter verstärkten Kündigungsschutz. Er muss selbst darauf hinwirken, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten.[173]

 

Rz. 83

Muss der bei einem Verkehrsunfall Verletzte unfallbedingt in einen anderen Beruf wechseln, in dem er dann über viele Jahre tätig ist und mehr verdient als in seiner früheren Stellung, und wechselt er dann aus eigenem Willensentschluss, ohne aufgrund der Unfallverletzungen oder der beruflichen Situation bei seinem neuen Arbeitgeber dazu veranlasst worden zu sein, um sich weiter zu verbessern, erneut den Beruf, dann kann es an einem haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis fehlen, wenn er nunmehr berufliche Fehlschläge mit Einkommenseinbußen erleidet.[174]

[172] BGH, Beschl. v. 13.7.2004 – VI ZR 315/03, begründeter Nichtannahmebeschluss zu OLG Oldenburg, Urt. v. 1.10.2003 – 5 U 77/03, r+s 2007, 303.
[173] OLG Frankfurt, Urt. v. 5.10.1995 – 12 U 181/94, NZV 1996, 454.
[174] BGH, Urt. v. 17.9.1991 – VI ZR 2/91, VersR 1991, 1293: bejaht bei 18 Jahren im neuen Beruf.

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