Rz. 1

§ 168 BGB regelt das Erlöschen der Vollmacht. So richtet sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB). Diese Regelung normiert die Gründe für das Erlöschen allerdings nicht vollständig. So können sich weitere Gründe für ein Erlöschen der Vollmacht beispielsweise ausdrücklich aus der Vollmacht ergeben. Insbesondere kann die Vollmacht selbst befristet sein (§ 163 BGB) oder unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) erteilt werden. Auch kann der Zweck einer Vollmacht, für welchen diese ausgestellt wurde, bei Zweckerreichung zu einem Erlöschen der Vollmacht führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Rechtsgeschäft, für welches die Vollmacht erteilt wurde, abgeschlossen worden oder der Geschäftsschluss endgültig gescheitert ist.[1] Gründe für das Erlöschen der Vollmacht können auch in der Person des Vollmachtgebers oder Bevollmächtigten liegen, die sowohl auf das Grundverhältnis als auch auf die Vollmacht Auswirkung haben.

 

Rz. 2

Weiterhin kann das Erlöschen der Vollmacht durch Verzicht des Bevollmächtigten erreicht werden. Dieser kann sich aufgrund der Privatautonomie durch Verzicht von seiner Verpflichtung durch die Vollmacht lösen.[2]

[1] Jauernig/Mansel, § 168 Rn 1.
[2] MüKo-BGB/Schubert, § 168 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge