Rz. 100

Zur Teilungsreife gehört allerdings auch die vorab zu erledigende Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB). Nur der dann noch verbleibende Nachlass kann unter den Miterben entsprechend den Erbquoten verteilt werden. Es ist ja gerade Aufgabe des Teilungsplans, die Erbengemeinschaft endgültig auseinanderzusetzen, so dass hier keine restlichen Verbindlichkeiten mehr übrig bleiben dürfen. Liegen noch nicht fällige Nachlassverbindlichkeiten vor, sind entsprechende Rückstellungen zu bilden (§ 2046 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 101

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen auch Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche![61] Sind diese streitig oder noch nicht fällig, ist das zur Tilgung Erforderliche bis zur Klärung zurückzubehalten. Der Grund für diese gesetzliche Regelung liegt darin, dass nach der Erbauseinandersetzung eine Nachlassverwaltung als haftungsbeschränkende Maßnahme gem. § 2062 Hs. 2 BGB nicht mehr angeordnet werden kann und damit jeder Miterbe nach § 2058 BGB gesamtschuldnerisch, unbeschränkt, mit seinem Eigenvermögen haftet.[62]

 

Rz. 102

Wenn damit also vor Teilung des Nachlasses die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen sind, stellt sich die Frage, wie vorgegangen werden müsste, wenn sich hier ein Miterbe sträubt, Verbindlichkeiten anzuerkennen oder sie zu erfüllen. Zunächst ist festzustellen, dass kein Erbe einen klagbaren Anspruch etwa auf Bildung von Rückstellungen hat, wenngleich eine Erbengemeinschaft gut beraten ist, einvernehmlich solche Rückstellungen zu bilden.[63] Bei Verweigerung der Mitwirkung müsste also der eine Miterbe gegen den anderen auf Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten klagen.

 

Rz. 103

Bei einer Zugewinngemeinschaftsehe ist zu berücksichtigen, dass die Zugewinnausgleichsforderung Nachlassverbindlichkeit ist und der Ehegatte u.U. gem. § 1383 BGB eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen kann, dass bestimmte Gegenstände aus dem Nachlassvermögen ihm zu übertragen sind.

 

Rz. 104

 

Beispiel für einen Klageantrag, in dem Pflichtteilsergänzungsansprüche eine Rolle spielen[64]

"... die Beklagte zu verurteilen, zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Ableben des ... folgendem Teilungsplan zuzustimmen:"

Der Klägerin stehen ... EUR zu.
Der Beklagten stehen ... EUR zu.
Die im Besitz der Beklagten befindlichen Bilder erhält die Beklagte zu Eigentum.
Es besteht für die Klägerin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von ... EUR.“
[61] Palandt/Weidlich, § 2046 Rn 2.
[62] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Krug, Der Erbprozess, § 3 Rn 418.
[63] PK Erbrecht/Rißmann, § 2046 Rn 2.
[64] Nach LG Köln v. 15.2.2011 – 30 O 173/08.

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