Rz. 118

Das Gesetz bietet dem Erblasser die Möglichkeit, anzuordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Diese Anordnung ist von der Testamentsvollstreckung strikt zu unterscheiden. Durch eine solche Anordnung kann der Erblasser die Auseinandersetzung tatsächlich in die Hand eines Dritten legen, der aber nicht Testamentsvollstrecker sein muss. Dieser Dritte hat einen weiten Spielraum, nämlich den des "billigen Ermessens". Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird von der Rechtsprechung in der Weise geprüft, dass eine Aufteilung dann unwirksam ist, wenn sie jedenfalls "offenbar unbillig" ist.[72] Dann müssten die Maßstäbe der Einzelfallgerechtigkeit in so grober Weise verletzt sein, dass sich die Unbilligkeit zwar nicht jedermann, aber doch dem unbefangenen Sachkundigen sofort aufdrängt.[73]

 

Rz. 119

Der so berufene Dritte hat einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen und ist dabei nicht einmal an die gesetzlichen Auslegungsregeln gebunden. Er darf lediglich die Teilungsquoten nicht beliebig festlegen. Dieser Plan wird durch Erklärung des Dritten gegenüber allen Miterben verbindlich.[74]

 

Rz. 120

Unter den Miterben entfaltet der Plan dann schuldrechtliche Wirkungen mit der Folge, dass sie einander verpflichtet sind, die Auseinandersetzung entsprechend dem Plan durchzuführen.[75] Eine Erbteilungsklage wäre in diesem Falle unzulässig. Vielmehr bestünde hier ein Anspruch gegenüber dem Dritten, die Aufteilung ermessensgerecht vorzunehmen, bzw. für den Miterben, an der Auseinandersetzung mitzuwirken.

[73] PK Erbrecht/Rißmann, § 2048 Rn 15 m.w.N.
[74] MüKo-BGB/Gottwald, § 315 Rn 21.
[75] Fachanwaltskommentar Erbrecht/Tschichoflos, § 2048 Rn 22.

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