1. Gebühren für die Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen

 

Rz. 21

Für Beschwerden gegen Entscheidungen, die keine Endentscheidungen (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) oder zwar Endentscheidungen, aber nicht in der Hauptsache, sind, erhält der Anwalt nach Nrn. 3500, 3513 VV RVG eine 0,5 Verfahrensgebühr und ggf. eine 0,5 Terminsgebühr. Der Anwalt erhält aber keine Gebühr, wenn er die gegnerische Beschwerde erst zusammen mit der gerichtlichen Entscheidung über diese Beschwerde zugestellt erhält und sie nur an die Partei weitergibt. Zu Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen gehören z.B. Beschwerden im VKH-Verfahren.[23] Die Einigungsgebühr kann auch in diesem Beschwerdeverfahren entstehen und zwar als 1,0 Gebühr gem. Nr. 1003 VV RVG; Nr. 1004 VV RVG gilt nicht für diese Beschwerde (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV RVG).

[23] Weitere Beispiele Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3500 Rn 4 ff., 6.

2. Mehrere Beschwerden

 

Rz. 22

Sind mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung erhoben, liegen mehrere Angelegenheiten vor, die Gebühren fallen mehrfach an (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Ausnahmen hiervon finden sich in § 16 Nr. 10 und in § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 RVG.[24]

[24] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3500 Rn 22 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 3.5, VV 3500 Rn 20 ff.

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