Rz. 26

Es ist heute unstreitig, dass die Kosten des Anwalts, der vom Rechtsmittelgegner nach Erhalt der Rechtsmittelschrift beauftragt wurde, "notwendige" Kosten sind, die erstattungspflichtig sind, wenn eine entsprechende Kostengrundentscheidung ergeht. Dies gilt auch, wenn der Rechtsmittelführer erklärt hat, nur zur Fristwahrung das Rechtsmittel einzulegen. Der Beschwerdegegner kann regelmäßig nicht beurteilen, welche Maßnahmen zur Rechtsverteidigung angemessen zu veranlassen sind, so dass ihm auch nicht zugemutet werden kann, das weitere Vorgehen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers abzuwarten.[28]

 

Rz. 27

Die volle Gebühr von 1,6 kann der Rechtsmittelgegner erstattet verlangen, wenn das Rechtsmittel begründet wurde und ein Zurückweisungsantrag vor oder nach diesem Eingang der Begründung gestellt wurde.[29] Hat das Gericht einen Hinweis darauf gemacht, dass beabsichtigt ist, nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu verfahren, und beantragt der Antragsgegner vor oder nach diesem Zeitpunkt die Zurückweisung des Rechtsmittels, fällt gleichfalls die 1,6 Gebühr an.[30]

[28] BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12, BeckRS 2013, 07093 = NJW-Spezial 2013, 348.
[29] BGH FamRZ 2014, 196; BGH FamRZ 2009, 1047 = AGS 2009, 313. Hierzu im Einzelnen Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn 38 ff., 45.
[30] Im Einzelnen zu diesen Fragen AnwK-RVG/N. Schneider, VV 3201 Rn 6 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3201 Rn 7 ff., VV 3200 Rn 25 ff.

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