a) Die ermäßigte Verfahrensgebühr

 

Rz. 25

Wurde keine Mandatsanzeige im Beschwerdeverfahren abgegeben und wird sodann die gegnerische Beschwerde zurückgenommen, kann der Anwalt die 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 S. 1 Nr. 1 VV RVG erstattet verlangen, wenn er darlegen und glaubhaft machen kann, dass er mehr getan hat, als nur die Beschwerdeschrift und den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist entgegenzunehmen. Die weitere Tätigkeit kann die Entgegennahme weiterer Informationen sein, die Beratung des Mandanten über die Chancen und über die Taktik im Beschwerdeverfahren usw.[27]

[27] KG RVGreport 2006, 30 [Hansens]; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 3201 Rn 5 f.; weiter zu den einzelnen Fallgestaltungen Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3201 Rn 7 ff. zu den Tätigkeiten, die eine 1,6 Gebühr auslösen.

b) Erstattungspflicht des Gegners

 

Rz. 26

Es ist heute unstreitig, dass die Kosten des Anwalts, der vom Rechtsmittelgegner nach Erhalt der Rechtsmittelschrift beauftragt wurde, "notwendige" Kosten sind, die erstattungspflichtig sind, wenn eine entsprechende Kostengrundentscheidung ergeht. Dies gilt auch, wenn der Rechtsmittelführer erklärt hat, nur zur Fristwahrung das Rechtsmittel einzulegen. Der Beschwerdegegner kann regelmäßig nicht beurteilen, welche Maßnahmen zur Rechtsverteidigung angemessen zu veranlassen sind, so dass ihm auch nicht zugemutet werden kann, das weitere Vorgehen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers abzuwarten.[28]

 

Rz. 27

Die volle Gebühr von 1,6 kann der Rechtsmittelgegner erstattet verlangen, wenn das Rechtsmittel begründet wurde und ein Zurückweisungsantrag vor oder nach diesem Eingang der Begründung gestellt wurde.[29] Hat das Gericht einen Hinweis darauf gemacht, dass beabsichtigt ist, nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu verfahren, und beantragt der Antragsgegner vor oder nach diesem Zeitpunkt die Zurückweisung des Rechtsmittels, fällt gleichfalls die 1,6 Gebühr an.[30]

[28] BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12, BeckRS 2013, 07093 = NJW-Spezial 2013, 348.
[29] BGH FamRZ 2014, 196; BGH FamRZ 2009, 1047 = AGS 2009, 313. Hierzu im Einzelnen Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn 38 ff., 45.
[30] Im Einzelnen zu diesen Fragen AnwK-RVG/N. Schneider, VV 3201 Rn 6 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3201 Rn 7 ff., VV 3200 Rn 25 ff.

c) Das sogenannte Stillhalteabkommen

 

Rz. 28

Eine Partei legt Beschwerde "zur Fristwahrung" ein und bittet den Gegnervertreter, sich vorläufig noch nicht zu bestellen. Derartige Wünsche sollten zurückhaltend geäußert werden. Eine berufsrechtliche Verpflichtung einer solchen Forderung nachzukommen, besteht nicht. Kommt der Anwalt dem Wunsch nicht nach, kann er die Gebühren erstattet verlangen wie sonst auch. Kommt der Anwalt dem Wunsch nach und kommt es nicht zur Durchführung der Beschwerde, hat er keine Verfahrensgebühr für die II. Instanz verdient.[31] Vom Gegner kann er sie nicht erstattet verlangen, weil er es versprochen hat. Vom Mandanten kann er sie nicht erstattet verlangen, weil er freiwillig auf die sonst mögliche Forderung gegen die Gegenseite verzichtet hat.[32]

Der BGH geht davon aus, dass die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift und die damit verbundene Prüfung von Fragen gebührenrechtlich zu 1. Instanz gehören, mit der Folge, dass für diese Tätigkeiten noch keine Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz entsteht und somit eine solche auch nicht erstattungsfähig ist, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG.[33]

[31] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn 67 ff.
[32] Zu weiteren Fragen des Stillhalteabkommens vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn 67 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 3201 Rn 54 ff.
[33] BGH, Beschl. v. 5 und 20.10.2012 –IX ZB 62/10, BeckRS 2012, 24178 = NJW 2013, 312.

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