Rz. 4

In der Drittwiderspruchsvariante der §§ 785, 767 ZPO muss der Erbe (für den Fall der Klagenhäufung nach § 260 ZPO zusätzlich) darlegen und nötigenfalls beweisen, dass der Gegenstand, in den der Gläubiger vollstreckt hat, zu seinem Eigenvermögen gehört. Hier kann § 2009 BGB helfen.

 

Hinweis

Surrogate, die an die Stelle von Nachlassgegenständen getreten sind, gehören nicht zum Eigenvermögen.[5] Umgekehrt können Nachlassgegenstände über §§ 1978 Abs. 3, 670, 1979 BGB, § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Eigenvermögen werden.

[5] BGH, Urt. v. 9.11.1966 – V ZR 176/63, BGHZ 46, 221.

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