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Durch die Wahl des richtigen Güterstandes kann somit die Erb- und Pflichtteilsquote aller am Erbfall Beteiligten beeinflusst werden. Der Anwalt, der einen Mandanten bezüglich eines Testamentes berät, hat dies immer zu berücksichtigen. Besteht nämlich beispielsweise die Gefahr, dass sich der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüchen der Kinder ausgesetzt sieht, dann ist es nicht nur notwendig, eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufzunehmen, sondern gegebenenfalls auch zu prüfen, ob durch Veränderung des Güterstandes der Erbteil des Ehegatten erhöht und dadurch gleichzeitig der Pflichtteil der Abkömmlinge verringert werden kann. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben und diesen dann aufheben würden.

Der Erbanteil des Ehegatten:

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