Rz. 89

Zu diesen Ausschlusstatbeständen siehe im Einzelnen unter § 7 – Risikoausschlüsse (vgl. § 7 Rn 97 ff.). Eingegangen werden soll an dieser Stelle nur auf zwei für den Arbeits-Rechtsschutz wichtige Bereiche:

Das Recht der Arbeitnehmererfindungen ist im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geregelt, soweit patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen von Arbeitnehmern in privaten oder öffentlichen Diensten vorliegen. Zuständig für derartige Streitigkeiten ist das für Patentstreitsachen zuständige Gericht und nicht das Arbeitsgericht. Schwerpunkt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus diesem Gesetz ist das Patentrecht und nicht das Arbeitsrecht. Die Ausschlussbestimmung greift in diesen Fällen ein.[46] Streitigkeiten aus Lizenzverträgen über Arbeitnehmererfindungen fallen ebenfalls unter den Risikoausschluss.

 

Rz. 90

Anders sieht es aus bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über technische Verbesserungsvorschläge. Bei Interessenwahrnehmungen hieraus greift der Ausschlusstatbestand nicht ein. Regelungen für derartige Verbesserungsvorschläge sind ebenfalls im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen zu finden. Diese Vorschläge sind weder patent- noch gebrauchsmusterfähig, obwohl sie den Unternehmen oft erhebliche finanzielle Vorteile bringen. Vorschläge dieser Art können vom Unternehmen ohne weiteres übernommen werden, führen aber zu einer Vergütungspflicht. Rechtsstreitigkeiten hierüber sind solche aus dem Arbeitsverhältnis und gehören vor die Arbeitsgerichte (siehe auch § 7 Rn 80 ff.).[47]

[46] AG Hannover zfs 1985, 112; Harbauer-Maier, 8. Aufl., ARB 2000, § 3 Rn 112; LG Ansbach VersR 2007, 1268 ff.
[47] Harbauer-Maier, 8. Aufl., ARB 2000, § 3 Rn 112; Böhme, § 4 ARB 75, Rn 16.

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