Rz. 32

Probleme in der Zuordnung gab es vielfach bei der Einordnung von freien Mitarbeitern bzw. von freiberuflich Tätigen und auch bei Einfirmen-Handelsvertretern. Nach außen erweckten diese Personengruppen den Anschein, selbstständig zu sein. Insbesondere mussten sie aufgrund ihrer Verträge die "Lohn-/Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge" selbst zahlen. Sie erhielten das vereinbarte Entgelt für ihre Tätigkeit Brutto für Netto.

 

Rz. 33

Betrachtete man aber die von einem freien Mitarbeiter vertraglich zu erbringende Arbeit, so war er regelmäßig gebunden an einen vorgegebenen Arbeitsort, an vorgegebene Arbeitszeiten, an einen "Arbeitgeber", an sonstige betriebliche Anordnungen des ihn beschäftigenden Dienstherrn. Man konnte also nur zu dem Ergebnis kommen, dass der freie Mitarbeiter in allen Belangen seiner Tätigkeit weisungsgebunden war. Von einer echten freiberuflichen Tätigkeit kann man nicht ausgehen.

 

Rz. 34

Ähnlich sieht es im Regelfall bei sog. Einfirmen-Handelsvertretern aus. Bei einem echten Handels- oder Versicherungsvertreter kommt es im Angesicht des HGB auf die persönliche Freiheit an und weniger auf die wirtschaftliche Abhängigkeit von dem vertretenen Unternehmen.

 

Rz. 35

Für den Arbeits-Rechtsschutz ergibt sich für den echten Freiberufler oder Handelsvertreter, dass er keinen Versicherungsschutz erhält für Streitigkeiten mit dem von ihm vertretenen Unternehmen, z.B. wegen der Provision, oder mit dem Unternehmen, für das er tatsächlich als Freiberufler tätig wird. Hier könnte nur eine Firmen-Vertrags-Rechtsschutzversicherung helfen, die aber nach den ARB 2010 nicht angeboten wird. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht vereinzelte Rechtsschutzversicherer im Rahmen besonderer berufsgruppenbezogener Pakete diese Leistungsart anbieten.

 

Rz. 36

Für Klagen vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, hat der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer sowohl in der Eigenschaft als Arbeitgeber als auch in der als vermeintlicher Arbeitnehmer Rechtsschutz zuzusagen. Wird allerdings die Klage vom Arbeitsgericht an das Amtsgericht wegen Unzuständigkeit verwiesen, endet die Rechtsschutzdeckung, da dann kein Streit mehr über ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Arbeits-Rechtsschutz deckt nur Klagen vor dem Arbeitsgericht und nicht vor dem Zivilgericht. Hier würde letztlich aus einem allgemeinen Vertrag gestritten.

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